Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 88 Errichtung
Stand: 15.06.2021
Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen werden bei den Behörden der Mittelstufe Bezirkspersonalräte, bei den obersten Dienstbehörden Hauptpersonalräte gebildet.
Wird zitiert von 65 Entscheidungen zu § 88 BPersVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.09.2013 – OVG 62 PV 27.12Zitiert von 1
- OVG NRW, 13.06.2013 – 20 A 190/13.PVB
- OVG NRW, 13.06.2013 – 20 A 219/13.PVBZitiert von 1
- OVG NRW, 13.06.2013 – 20 A 2467/12.PVBZitiert von 2
- BVerwG, 22.09.2015 – 5 P 12/14Auswirkungen der Personalgestellung nach § 4 Abs. 3 TVöD auf die Wahlberechtigung zum Personalrat der gestellenden DienststelleZitiert von 17
- BVerwG, 02.04.2015 – 5 PB 22.14
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 16.12.2025 – 5 P 2.25Wahlberechtigung und Wählbarkeit zum Personalrat von Beschäftigten mit abweichendem tatsächlichen Tätigkeitsort nach Sächsischem PersonalvertretungsrechtZitiert von 1
- VG Köln, 03.09.2024 – 33 K 2606/24.PVB
- VG Köln, 11.12.2023 – 33 K 5105/22.PVB
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 88 BPersVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 88 geändert durch Artikel 25 Abs. 3 31. 12. 2025 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1614)
BGBl. 2021 I S. 1614
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.